Vereinssatzung Kronkorkenhilfe e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kronkorkenhilfe e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Alling.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein „Kronkorkenhilfe e.V.“ mit Sitz in Alling verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt mit seinem Wirken die folgenden Zielsetzungen:
a) Der Verein dient dem Zweck für die Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitswesen, den an Krebs erkrankten Kindern und Jugendlichen und deren Familien sowie anderen chronisch kranken Kindern und deren Familien bei der Bewältigung ihrer physischen, psychischen und sozialen Problemen zu helfen. Bei der Gesundheitsvorsorge hat der Verein weiterhin zum Ziel, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Unterstützung zu gewähren . Dazu gehört jede Hilfe auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge, die Behandlung und die Nachsorge sowie die Unterstützung von Einrichtungen, die dem Gesundheitswesen dienen, sowie Heime, Krankenhäuser, Universitäten oder andere geeignete öffentliche Körperschaften oder Institutionen, soweit sie als gemeinnützig anerkannt sind. Umfasst gegebenenfalls auch die finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern des zu Unterstützenden, wenn es erforderlich und im Rahmen des § 53 der Abgabenordnung zulässig ist.
b) Darüber hinaus ist Zweck des Vereins die Förderung mildtätiger Zwecke durch die Hilfeleistung für Menschen, die unvermittelt in schwere Not geraten sind, bei Bedarf aber auch die Gewährung von präventiver Hilfe zur Verhinderung des Eintritts einer Notlage. Diese Zwecke verwirklicht der Verein primär durch finanzielle und soziale Unterstützung für Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung, die durch einen unvermittelt aufgetreten Notstand ohne eigenes Verschulden in eine Notlage geraten sind, die durch die normale staatliche Hilfe nicht beseitigt werden kann.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur sie satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Diese Satzungszwecke verwirklicht der Verein gemäß §§ 52, 53 Abgabenordnung durch die Gewährung von materiellen Mitteln in Form von Sach- oder Geldspenden oder immaterieller Unterstützung. Die materiellen Hilfsmittel werden primär durch Akquisition von Spendengeldern beschafft. Hier unter anderem „Kronkorken“.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und den Verein in angemessener und ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt erfolgt sofort ohne jegliche Frist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Anordnung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(3) Eine Übertragung der Stimmrechte bei Mitgliederversammlungen ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegerät und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag am 1. Dezember des jeweiligen Jahres zu zahlen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem Beisitzer.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Schatzmeister und der Beisitzer vertreten den Verein jeweils allein.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung, Durchführung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresbericht
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
c) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
f) die Auflösung des Vereins
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (WhatsApp, E- Mail) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Handynummer oder E-Mail Anschrift gerichtet ist.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder sie erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln (75% aller Mitglieder), der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel (90%) der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatioren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke falls das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts der Gemeinde Alling. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden in die in unserer Satzung festgesetzten Zwecke gem. § 2:
a) Die Gesundheitsvorsorge/Gesundheitswesen krebskranker Kinder, Unterstützung von Einrichtungen, diese umfasst auch die finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern des zu Unterstützenden, die im Sinne von § 53 AO hilfsbedürftig sind gem. Satzung § 2 Nr. 1a.
b) Hilfeleistung für Menschen im Sinne des § 53 AO, die unvermittelt in schwere Not geraten sind ohne eigenes Verschulden gem. Satzung § 2 Nr. 1b
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 16 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Handy) sowie E-Mail Adresse, Geburtsdatum , Funktion(en) im Verein.
(2) Durch öffentliche Medien berichtet der Verein auch über Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. Andere Ereignisse]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich- Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
(3) Mitgliederliste werden als Datei oder in gedruckter Form lediglich an Vorstandschaftsmitglieder herausgegeben.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung ( Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde errichtet am 24.04.2023 und geändert durch Beschluss in der wiederaufgenommenen Gründungsmitgliederversammlung am 17.06.2023.